Die Elternzeit im Überblick

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Wer hat Anspruch auf Elternzeit, und wie lange besteht dieser Anspruch?

Nach der Geburt eines Kindes hat jeder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Während dieser Zeit ist er von seinem Arbeitsverhältnis unbezahlt freigestellt. Die Elternzeit beträgt maximal 3 Jahre und kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden, auf Wunsch auch von beiden Elternteilen gleichzeitig. Mit Zustimmung des Arbeitgebers sind bis zu 12 Monate auch auf später übertragbar, und zwar zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes. Eltern können sich also zum Beispiel für die Schulanfangsphase ihres Kindes noch einmal von der Arbeit freistellen lassen.


Wo wird die Elternzeit beantragt? Welche Fristen sind zu beachten?

Die Elternzeit wird schriftlich beim Arbeitgeber beantragt, und zwar spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn. Dabei muss sich der Arbeitnehmer für die kommenden 2 Jahre festlegen. Wird eine Verlängerung gewünscht, muss dies spätestens 8 Wochen vor Ende der eingereichten Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.


Welcher Kündigungsschutz besteht?

Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit, frühestens aber 8 Wochen vor ihrem Beginn besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser kann nur in Ausnahmefällen umgangen werden, wobei die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde über die Zulässigkeit entscheiden muss.


Wie ist man während der Elternzeit versichert?

War der Arbeitnehmer zuvor pflichtversichert, läuft die Krankenversicherung während der Elternzeit beitragsfrei weiter. Freiwillig Versicherte können über die Familienversicherung mitversichert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, weil zum Beispiel der Ehepartner nicht gesetzlich versichert ist, fallen Beiträge an. Privat Versicherte müssen während der Elternzeit weiter die gewohnten Beiträge zahlen.


Kann man während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, seine Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden zu verringern, sofern nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Die Teilzeittätigkeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.


Was passiert nach der Elternzeit?

Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr an den ursprünglichen oder zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit tätig war.