Elterngeld
Anrecht auf Elterngeld haben grundsätzlich alle in Deutschland lebenden Personen, deren Kind im gleichen Haushalt lebt, die sich um dessen Betreuung kümmern und während des Bezuges von Elterngeld keiner vollberuflichen Tätigkeit nachgehen.
Eine Ausnahme bilden Personen, die vor der Elternauszeit über ein Einkommen von über 250.000 Euro bei Alleinstehenden und über 500 000 Euro bei zwei anspruchsberechtigten Personen verfügen. Diese erhalten kein Elterngeld.
Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Regelung sind die Bundesländer. Diese bestimmen dadurch auch, wo Interessierte ihren Antrag auf Elterngeld einzureichen haben. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Zum Teil müssen die Antragsformulare an das zuständige Familienministerium gesandt werden, zum Teil nehmen sie kommunale Einrichtungen entgegen.
Die Fristen zur Einreichung des Antrages werden beim Elterngeld liberal gehandhabt. Möglich ist die Antragsstellung ab dem Geburtstag des Kindes. Anträge werden aber auch bei späterer Eingabe bis zu drei Monate rückwirkend genehmigt. Wichtig ist dabei nur, dass die Anspruchsvoraussetzungen auch in diesem Zeitraum erfüllt waren. Allerdings ist zu beachten, dass das Elterngeld nur für die ersten vierzehn Lebensmonate eines Kindes gedacht ist.
Da es sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung handelt, entscheidet der zuvor erhaltene Lohn über die Höhe. Bei Beträgen zwischen 1.000 und 1.220 Euro sind es 67 %, bei Beträgen bis 1.240 Euro 66 % und ab da an 65 % des Einkommens.
Für Geringverdiener gelten erhöhte Prozentsätze: Für jeweils 20 Euro unter der Grenze von 1.000 Euro Lohn ist der Satz um einen Prozentpunkt höher. Menschen ohne Erwerbseinkommen wie Hausfrauen, Hausmänner und Studierende erhalten eine Pauschale von 300 Euro. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro.