Fehlzeiten – der Kinder wegen

Gestern noch quicklebendig, heute schon fieberkrank. Gut zu wissen, welche Rechte berufstätigen Eltern zustehen, wenn das Kind zu Hause betreut werden muss.

Bis zu zehn Infekte erwischen Hort- und Kindergartenkinder durchschnittlich pro Jahr. Insbesondere berufstätige Eltern geraten bei der Anhäufung kindlicher Krankheitsphasen oftmals ins Schwitzen: Sie müssen ihren Job spontan zurückstellen, um zu Hause den kränkelnden Nachwuchs zu umsorgen. Und neben dem organisatorischen Stress haben sie oft noch mit Vorurteilen und Unverständnis der Kollegen und Vorgesetzen zu kämpfen.

Die Rechtslage für den Ernstfall
Erkrankt das Kind unvorhergesehen, ist der Arbeitgeber gemäß § 616 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung für eine verhältnismäßig nicht unerhebliche Zeit zu gewähren.

Die Verhältnismäßigkeit ist in Zusammenhang mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Als Orientierung kann eine Dauer von bis zu fünf Tagen je Pflegefall herangezogen werden, im Einzelfall kann aber auch eine höhere Anzahl von Tagen als nicht erheblich angesehen werden.

Wird das Kind krank und muss gepflegt werden, sollte der Arbeitgeber darüber am ersten Tag telefonisch informiert werden. Außerdem ist ein ärztliches Attest nötig, das möglichst noch am selben Tag an den Arbeitgeber weitergeleitet werden sollte.

Aber Vorsicht: Der Anspruch nach § 616 BGB kann durch Einzelarbeitsvertrag oder Tarifvertrag aufgehoben, beschränkt oder erweitert werden. In vielen Arbeitsverträgen findet sich daher ein Katalog, der die Dauer der einzelnen Freistellungssituationen abschließend regelt. Falls im Arbeitsvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgeschlossen wird, entfällt diese.

Sind die Freistellungstage einmal aufgebraucht, besteht die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung. Dabei dient als Lohnersatz das so genannte Kinderpflegetagegeld, das die BKK Mobil Oil für Kinder unter zwölf Jahren übernimmt. Die Höhe liegt in der Regel bei 70 % des Bruttoeinkommens. Auch hierfür ist unbedingt ein ärztliches Attest erforderlich.

Beide Elternteile können bis zu zehn Tage pro Kind Kinderpflegekrankengeld erhalten. Dabei besteht auch die Möglichkeit, die Betreuungstage gegenseitig zu übertragen. Generell gilt aber: Eltern, die während der Betreuungszeit Kontakt zum Arbeitgeber halten, zeigen, dass sie die Verantwortung als Arbeitnehmer ernst nehmen.

Außerdem gut fürs Arbeitsklima:

– Den Chef telefonisch auf dem Laufenden halten.
– Erwägen, ob Arbeitsaufträge von zu Hause aus erledigt werden können.
– Kollegen anrufen und gemeinsam die Aufgabenverteilung vornehmen.
– Bei mehreren Krankheitstagen Kontakt zu den Kollegen halten und auftretende Probleme gemeinsam lösen.

Für weitere Fragen rund um die Themen Kind und Beruf steht Ihnen das BKK-FAMILY-FON der BKK Mobil Oil Tag und Nacht zur Verfügung. Ihre Fragen zur Gesundheit der Kinder beantworten Experten am BKK-MED-FON.