Mutterschaftsgeld – Wer bekommt’s?
Berufstätige Frauen erhalten Mutterschaftsgeld ab sechs Wochen vor der Geburt und bis acht Wochen nach der Geburt des Babys. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt in der Regel so viel wie das Nettoeinkommen.
Beantragung von Mutterschaftsgeld
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) trifft die entsprechenden Regelungen. Die Beantragung des Mutterschaftsgeldes erfolgt frühestens mit der ärztlichen Bescheinigung eines Arztes über den voraussichtlichen Termin der Geburt. Die Bescheinigung darf nicht vor der siebenten Woche vor dem errechneten Termin ausgestellt worden sein. Die Beantragung muss vor der 6. bis 7. Woche vor der Geburt und bis spätestens vier Tage nach der Geburt erfolgen. Das Zeitfenster für den Antrag beträgt also rund 6 Wochen.
Der Antrag wird durch gesetzlich versicherte Mütter bei ihrer Krankenkasse, bei privat Versicherten beim Bundesversicherungsamt gestellt.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Die Krankenkasse zahlt gesetzlich versicherten Müttern 13 Euro täglich, den Rest stockt der Arbeitgeber bis zum durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate oder der letzten 13 Wochen auf. Privatversicherte stellen den Antrag beim Bundesversicherungsamt, sie erhalten einmal 210 Euro (also etwas weniger als die gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse erhalten), der Arbeitgeber stockt in der Höhe auf, die er auch bei gesetzlich Versicherten aufgestockt hätte.
Geringfügig Beschäftigte ohne gesetzliche Krankenkasse erhalten nur die Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt, ansonsten die 13 Euro täglich von ihrer Krankenkasse. Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, erhalten von dieser Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Krankengeldes, Selbstständige mit privater Krankenversicherung erhalten kein Mutterschaftsgeld, allerdings zahlen manchmal private Krankenversicherer einen Zuschuss.
Hausfrauen, die über den Ehemann gesetzlich mitversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld, ALG II Empfängerinnen können Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung geltend machen. Auch eine Unterstützung für die Babyerstausstattung kann beantragt werden. Diese besteht aus der Schwangerenbekleidung für die werdende Mutter, der Bekleidung für das Neugeborene und einer Kinderzimmerausstattung. Beim zweiten Kind kann diese Erstausstattung geringer ausfallen, wenn zwischen der ersten und zweiten Geburt weniger als drei Jahre vergangen sind.
Mutterschafts- und Elterngeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt, die Bezüge erhöhen also den Steuersatz für sonstige Einkünfte.
Einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt das Bundesversicherungsamt, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis innerhalb der Schutzfrist aufgelöst wurde, nicht aber, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war. Ebenfalls zahlt das Bundesversicherungsamt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.