Nach der Trennung: Rechte unverheirateter Väter


Nach der Trennung: Rechte unverheirateter Väter

Eine Trennung ist für niemanden leicht – nicht für die Eltern und nicht für die Kinder. Wie geht es weiter? Wo werden die Kinder zukünftig wohnen und wer sieht die Kinder wann? Die grundlegendste Frage stellt sich jedoch für die Eltern nach dem Sorgerecht: gemeinsam oder getrennt?

Besonders schwierig kann sich die rechtliche Situation für Väter darstellen, wenn die Eltern nicht verheiratet waren. Welche Rechte unverheiratete Väter haben, die die Vaterschaft anerkannt haben, zeigt ein Fall, in dem ein Vater bis zum Bundesverfassungsgericht ging.

Fallbeispiel: Ein Vater klagt

Sie wurden 1998 Eltern eines Sohnes, doch trennten sich Mutter und Vater noch in der Schwangerschaft. Seit seiner Geburt lebte der Sohn bei seiner Mutter, wobei der Vater seine Vaterschaft vor dem Jugendamt anerkannte. Im Jahr 2001 ließ der Vater eine notarielle Sorgeerklärung erstellen, in der erklärte, zusammen mit der Mutter die gemeinsame Sorge für den Sohn auszuüben. Doch die Mutter stimmte dieser Erklärung nicht zu. 2002 vereinbarten die Eltern vor dem Familiengericht, dass der Vater ein Umgangsrecht erhalte und somit regelmäßig Zeit mit seinem Kind verbringen könne.

2008 teilte die Mutter mit, dass sie mit dem gemeinsamen Sohn innerhalb Deutschlands umziehen wolle. Daraufhin beantragte der Vater beim Familiengericht die teilweise Sorgerechtsentziehung der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn. Zusätzlich stellte er einen Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer Sorgeerklärung zu ersetzen.

Das Familiengericht wies jedoch die Anträge des Vaters zurück. Er legte beim Oberlandesgericht eine Beschwerde ein, die ebenfalls verworfen wurde. Daraufhin erhob der Vater Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung

In seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass laut Grundgesetz das Elternrecht des Vaters dadurch verletzt ist, dass ihm der Zugang zum Sorgerecht bei Verweigerung der Zustimmung der Mutter generell aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch verwehrt ist.

Allerdings steht nach dem Grundgesetz beiden Elternteilen das Elternrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu. Der Staat hat somit Sorge zu tragen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl orientiert und die Rechte der Kinder berücksichtigt werden.

Das Gericht vertritt nun die Ansicht, dass dem Vater die Möglichkeit einzuräumen ist, gegen den Willen der Mutter eine gerichtliche Einzelprüfung einleiten zu lassen. Hierbei wird geprüft, ob für das Kindeswohl besser ist, eine gemeinsame Sorge oder eine Alleinsorge des Vaters einzuräumen.

Gesetzliche Schritte

Nun liegt der Ball beim Gesetzgeber: Der entsprechende Paragraph muss neu geregelt werden. Für die Zeit bis zur Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung getroffen: Diese nimmt keine gesetzliche Regelung vorweg, besagt aber, dass jede Entscheidung zugunsten des Kindeswohls zu treffen sei.

Quelle: LBS-Initiative Junge Familie