Kinderwunschbehandlung: So beteiligt sich die Krankenkasse
Wenn unbewegliche, verschlossene oder sogar fehlende Eileiter das Problem sind oder das Spermienmaterial des Mannes nur unzureichend aufbereitbar ist, ist eine Befruchtung auf natürlichem Wege unmöglich.
In solchen Fällen kann eine besondere Methode der künstlichen Befruchtung, die sogenannte In-Vitro-Fertilisation, lateinisch für “Befruchtung im Glas”, (IVF) angewandt werden.
Wer eine künstliche Befruchtung plant, trägt einen Teil des finanziellen Risikos selbst. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass die Krankenkassen die Kosten für die Behandlung nicht komplett übernehmen müssen.
Damit die Kassen die Kosten für die künstliche Befruchtung übernehmen, müssen darüber hinaus bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
◦ Das Paar muss verheiratet sein
◦ Die Behandlung muss Aussicht auf Erfolg haben
◦ Ein Test auf Hepatitis B muss durchgeführt werden
◦ Keiner der Partner darf HIV-positiv bzw. an AIDS erkrankt sein
◦ Bei der Frau muss Rötelschutz vorliegen
◦ Die Frau darf nicht älter als 40 Jahre sein
◦ Überweisung beider Partner zur Therapie
◦ Ein Aufklärungsgespräch über medizinische, psychologische und soziale Aspekte der künstlichen Befruchtung
muss geführt und bescheinigt worden sein
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Erfüllung aller Voraussetzungen drei Versuche.
Die Klage einer Hamburgerin wurde vom Bundessozialgericht in Kassel abgelehnt. Die Frau hatte gegen ihre Krankenkasse geklagt, da diese die Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung abgelehnt hatte, da die
Klägerin zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung 41 Jahre alt war.
Private Krankenkassen zahlen in der Regel übrigens erst bei einer Erfolgsaussicht von unter 15 Prozent nicht mehr und übernehmen den vollen Prozentsatz.